AGB

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Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Als Eignung werden Deutschkenntnisse in Level B2 vorausgesetzt. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Nach 2 erfolglosen praktischen Prüfungen muss der Fahrlehrer gewechselt werden. Nach 4 erfolglosen Prüfungen kann seitens der Fahrschule die Ausbildung beendet werden. 

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Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den umseitig aufgeführten zu entsprechen. Zudem sind Ausbildungsverträge maximal ein Jahr gültig und müssen nach der Frist verlängert werden. Der Tag der Anmeldung ist der Beginn dieser Frist. Die in der Preisliste benannte Fahrstunde „happy hour“ gilt nur während regulärer Werktage. Feiertage, Wochenenden und Ferien sind davon ausgeschlossen. 

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Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens erhebt die Fahrschule den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Wiederholergrundbetrag.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Absage der Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, erhebt die Fahrschule eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung

einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. 

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Ziffer 4 

Zahlungsbedingungen

Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung ist vor Beginn derselben zu entrichten. 

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Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:

  1. a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildungbeginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
  2. b) den theoretischen oder den praktischen Teil

der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

  1. c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags muss schriftlich erfolgen. 

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Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu

  1. a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  2. b) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  3. c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. 

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Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 Absatz 3). Ausfallentschädigung Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 

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Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  1. a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  2. b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Es gilt Ziffer 7 Abs. 3 entsprechend. 

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Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet. 

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Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. 

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Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter Gebühren verpflichtet.

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Ziffer 12

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. 

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Ziffer 13

Speichern und Verarbeitung von Daten

Der Fahrschüler/in willigt ein, dass die Fahrschule, die ihr anvertrauen Daten im Rahmen des Ausbildungsvertrages mit Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten darf. Der Fahrschüler wird über geltende Datenschutzrichtlinien gesondert unterrichtet.

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Ziffer 14

Unterrichtung des Fahrschülers per E-Mail

Soweit der Fahrschüler/in der Fahrschule eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er widerruflich ein, dass die Fahrschule ihm ohne Einschränkungen per E-Mail ausbildungsbezogene Informationen und Rechnungen zusendet. Dem Fahrschüler ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Der Fahrschüler/in sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftrage Personen Zugriff auf den E-Mail-Client haben und dass er den Posteingang regelmäßig überprüft. Der Fahrschüler/in ist verpflichtet, die Fahrschule auf Einschränkungen im E-Mail-Verkehr hinzuweisen-

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Ziffer 15

Einwilligung zur Evaluation

Der Fahrschüler ist damit einverstanden, dass die Fahrschule zur Abwicklung einer Kundenbefragung die über ihn gespeicherte Emailadresse und Handynummer an fahrschulmonitor.de, Prof.-Messerschmitt-Str. 1a, 85579 Neubiberg weiterreicht. Die Daten werden verwendet, um den Fahrschüler per E-Mail bzw. per SMS zu einer Kundenbefragung einzuladen. Sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über ihn gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften ist ihm bekannt.

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Ziffer 16

Der Fahrschüler erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotografien und Texte, bezugnehmend auf seine Person auf der Homepage und Facebook-Seite der Fahrschule veröffentlicht werden dürfen.

 

                                                                                    Leistungsbeschreibung Tarif „fast lane“ 

Speedservice Führerscheinantrag

Wir organisieren deinen Antrag für den Führerschein und sorgen für schnellstmögliche Bearbeitung. 

Flatrate Fahrsimulator

Zu deinem Ausbildungstarif „fast lane“ gehört das Training auf dem Fahrsimulator. Hier trainierst du solange, bist du dich sicher genug für die Fahrstunden im Fahrschulauto fühlst. 

Pick-up + Carry Home Safe- Service

Die Nachtfahrten beginnen von zu Hause und enden auch zu Hause. Alle weiteren Fahrstunden beginnen am Ort der Absprache mit deinem Fahrlehrer. 

Betreuung Theorieprüfung

Wir begleiten dich zur Theorieprüfung und betreuen dich dort bei der Prüforganisation. 

Fahrstunde „happy hour“

Die „happy hour“ gilt nicht während der geregelten Schulferienzeiten. 

Fahrstunde „last minute“

Fahrstunden „fast minute“ sind Fahrstunden, die du nach unserem Anruf innerhalb von 20 Minuten beginnen kannst. „Warm up“ praktische Prüfung Du hast Anspruch auf mindestens 15 Minuten „warm up“ unmittelbar vor deiner praktischen Prüfung. 

Jokerkarte Fahrstunde

Du erhältst eine Jokerkarte mit der Du, entgegen Ziffer 3 der AGB, eine Fahrstunde von 45 Minuten auch bei Unterschreitung der Benachrichtigungsfrist kostenfrei absagen kannst.

 

 

Stand 18.10.2022

Öffnungszeiten

Montag
10:00 - 18:00 Uhr
Dienstag
10:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
10:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
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